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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
ASL-AGBs downloaden
(Stand 01.02.2001)
der Firma
ASL Angewandte Software Lösungen GmbH
Donnersbergstrasse 1
64646 Heppenheim
- nachstehend "ASL" genannt
I. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
In alle Vertragsbeziehungen der ASL mit ihren Kunden, nachfolgend Vertragspartner genannt, sind die nachfolgenden, unter §§ 1 - 10 aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.
Für nachfolgende Verträge gelten darüber hinaus folgende im II. Abschnitt aufgeführten Besonderen Geschäftsbedingungen:
Für Software-Lizenzverträge die §§ 11 - 18
Für individuelle Erweiterung von Standardsoftware die §§ 19 - 22
Für Betreuungs- und Hotline-Verträge sowie Softwarepflege- und Update-Verträge und Update-Zusatzvereinbarungen die §§ 23 - 26
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gelten jeweils die AGB von ASL in ihrer aktuellen Fassung, ohne dass es einer ausdrücklichen neuen Einbeziehung bedarf. Der Vertragspartner hat das Recht, die AGB jederzeit in ihrer aktuellen Fassung einzusehen, und zwar in den Geschäftsräumen von ASL sowie auf der Internet-Website von ASL, wo dieselben auch im PDF-Format heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Die vorstehende Fortgeltungsklausel gilt nicht, sofern zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht oder der Vertragspartner kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
§ 2 Leistungserbringung und Begriffsbestimmungen
2.1 ASL wird ihre Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Der Vertragspartner wird ASL dabei die notwendige Unterstützung gewähren, insb. die notwendigen Informationen unverzüglich geben.
2.2 ASL wird einen Projektleiter, der Vertragspartner einen Ansprechpartner benennen. Diese können kurzfristig Entscheidungen treffen oder herbeiführen.
2.3 Ein neuer Programmstand (Update) beinhaltet die periodische Zusammenfassung von Korrekturen von Fehlern sowie kleinere Funktionsverbesserungen und sonstige technischen Verbesserungen. Der Programmstand ist an den letzten beiden Ziffern der Nummer zu erkennen (z.B. ACCOM business 6.0.10 oder 6.0.11)
2.4 Eine neue Version (Upgrade) beinhaltet neue Funktionalitäten und/oder umfangreiche Neuprogrammierung. Die Version ist an den ersten beiden Ziffern der Nummer zu erkennen (z.B. ACCOM business 6.0.00 oder 6.1.00)
§ 3 Dauer, Kündigung
3.1 Der Vertrag endet, wenn bestimmte Arbeiten durchgeführt werden sollen, mit deren Abschluss. Beide Parteien werden den Abschluss durch schriftliche Erklärung feststellen.
3.2 Der Vertrag endet, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft, durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder individualvertraglich ein anderes bestimmt ist.
§ 4 Arbeits-und Leistungsort
4.1 Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Vertragspartnern, sonst bei ASL durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, erhalten die Mitarbeiter von ASL ausreichende Arbeitplätze und Arbeitsmittel.
4.2 Der Leistungsort bestimmt sich im Übrigen aus den Besonderen Geschäftsbedingungen oder dem jeweils geschlossenen Vertrag.
§ 5 Vergütung, Zahlungen
5.1 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Tagessätze (8 Stunden), Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von ASL. ASL darf monatlich abrechnen.
Reisekosten und Reisezeiten sind auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
Wird ASL beim Vertragspartner tätig, wird ASL täglich Stundenlisten über die geleistete Tätigkeit vorlegen und der Vertragspartner diese abzeichnen. Eine vom zuständigen Ansprechpartner des Vertragspartner unterzeichnete Stundenliste gilt der Summe nach als genehmigt. Die Gewährleistung im Übrigen bleibt davon unberührt.
5.2 Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, sofern nicht auf der Rechnung ein dem Vertragspartner günstigeres, kalendermäßig bestimmbares Zahlungsziel gewährt wird.
5.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.4 Ist der Vertragspartner mit Zahlungen im Verzug, ist ASL berechtigt, während des Verzugs für das Jahr die Forderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens durch ASL ist dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Rechte an den Ergebnissen
6.1 Die Rechte an und aus den im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen und Ergebnissen stehen dem Vertragspartnern zu. Die Nutzung des gewonnen Know-hows wird für ASL nicht eingeschränkt.
6.2 Bringt ASL im Rahmen der Arbeiten Unterlagen, Programme oder sonstiges Know-how ein, die außerhalb des Vertrages entstanden sind, so darf der Vertragspartner diese nur für eigene Zwecke nutzen. Das setzt voraus, dass ASL die Einbringung vorher schriftlich mitteilt.
6.3 Der Vertragspartner darf die Ergebnisse für eigene Zwecke verwenden. ASL darf die Ergebnisse nicht verwenden, soweit § 8 der AGB entgegensteht.
§ 7 Haftung von ASL
7.1 ASL weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik praktisch nicht möglich ist, Software-Produkte so zu erstellen, dass sie in allen Fällen fehlerfrei arbeiten. Die Gewährleistung ist daher jeweils nach Maßgabe der im II. Abschnitt aufgeführten Besonderen Geschäftsbedingungen beschränkt.
7.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verzug, Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen. ASL haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 7.1 und § 7.2 gelten mit folgenden Einschränkungen:
a) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet ASL unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen sowie Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des jährlich nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Entgelts sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
b) Im Übrigen haftet ASL unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang für anfängliches Unvermögen nach dem vorangehenden Absatz.
c) Für leichte Fahrlässigkeit haftet ASL nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung nach § 7.3 Ziffer 1. dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.
d) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
e) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ASL
f) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.4 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung von ASL sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welche(r) wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7.5 ASL haftet darüber hinaus, wenn und soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von ASL gedeckt sind, auf Abtretung dieser Ansprüche oder Herausgabe des von der Versicherung erlangten. Die Betriebshaftpflichtversicherung von ASL ist z.Zt. begrenzt auf Schadenssummen von je Schadensfall 3,0 Millionen DM für Sach- und Vermögensschäden und je Schadensfall 1,0 Millionen DM für Personenschäden sowie auf das doppelte der vorgenannten Schadenssummen im Jahr.
7.6 Der Vertragspartner kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlages verlangen.
7.7 ASL haftet nicht, wenn der Vertragspartner das Entstehen des Schadens selbst zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Anweisungen in Bedienungsdokumentationen von ASL nicht befolgt werden, oder
von ASL empfohlene Datensicherungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend vorgenommen werden oder
der Vertragspartner unzureichende Systemvoraussetzungen bei Hard- und Software entgegen den technischen Spezifikationen von ASL zur Verfügung stellt.
7.8 Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht besteht für den Vertragspartner nach Lieferung aller wesentlichen Bestandteile. Der Vertragspartner untersucht das Softwarepaket unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Sachmängel. Dazu gehört auch, den Einsatz der Software-Produkte unter seinen Einsatzbedingungen unverzüglich zu überprüfen. Der Vertragspartner sichert die Beweismittel und tritt Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an ASL ab. Der Vertragspartner hat ASL im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von ASL Datenträger mit dem betreffenden Software-Produkt, bei Bedarf auch mit dem vom Software-Produkt bearbeiteten Datenbestand, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen. Datenträger und -format müssen abgestimmt werden.
§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz
8.1 ASL verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. ASL verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
8.2 Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.
8.3 ASL darf den Namen des Vertragspartnern in eine Referenzliste aufnehmen. Alle darüber hinausgehenden Werbehinweise auf den Kunden kann ASL nur mit vorheriger Genehmigung des Vertragspartners veröffentlichen
§ 9 Abtretung, Aufrechnung, Schriftform, Gerichtsstand
9.1 Ansprüche des Vertragspartners können nur mit schriftlicher Zustimmung von ASL abgetreten werden. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ASL ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
9.2 Verträge und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Bestellungen und Auftragsbestätigungen.
Vollmacht zur Abgabe verbindlicher Erklärungen gleich welcher Art haben grundsätzlich nur der oder die Geschäftsführer von ASL sowie mit Prokura ermächtigten Mitarbeiter von ASL.
9.3 Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz von ASL.
9.4 Es gilt deutsches Recht. Für Auslandskunden wird das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht ausgeschlossen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Ist eine Klausel dieser AGB und der im II. Abschnitt enthaltenen "Besonderen Geschäftsbedingungen für einzelne Vertragsverhältnisse" unwirksam, so hat dies auf die Geltung der übrigen Bedingungen keinen Einfluss. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
II. Abschnitt: Besondere Geschäftsbedingungen für einzelne Vertragsverhältnisse
1. Teil: Bedingungen für Software-Lizenzverträge
§ 11 Überlassung von Software-Produkten
11.1 ASL räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vereinbarten Software-Produkte auf einer Konfiguration der vereinbarten Größenordnung einzusetzen.
Der Kunde darf die Konfiguration erweitern oder durch eine andere von ihm genutzte Konfiguration ersetzen, wenn der Einsatz der Software-Produkte auf deren Typ seitens ASL freigegeben ist. Er hat ASL darüber unverzüglich zu informieren.
Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Nutzungsumfang, insb. der Größe der Konfiguration und der maximal zulässigen Zahl an gleichzeitig aktiven Benutzern. Will der Kunde den vereinbarten Nutzungsumfang erhöhen, zahlt er die Differenz zwischen der nach Preisliste von ASL dann gültigen Überlassungsvergütung und der bereits gezahlten als Aufpreis sowie eine Bearbeitungsgebühr gemäß dieser Preisliste.
Ist eine andere systemtechnische Variante dafür erforderlich, wird ASL sie, sofern verfügbar, liefern; die für die bisherige Variante bereits gezahlte Überlassungsvergütung wird in angemessenem Umfang angerechnet.
Der Kunde darf das Einsatzrecht auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software-Produkte verzichtet und der andere sich gleichzeitig durch Erklärung gegenüber ASL zum Programmschutz verpflichtet und die Grenzen des Einsatzrechtes gemäß diesen Bedingungen anerkennt.
11.2 Der Leistungsumfang der Software-Produkte ergibt sich aus der Benutzerdokumentation. Bestimmte gewährleistungsrelevante Eigenschaften werden durch die Dokumentation nicht verbindlich zugesichert; dies kann nur mit einer schriftlichen Individualvereinbarung geschehen. Die Benutzerdokumentation kann Software-Produkte oder Teile davon beschreiben, die der Kunde nicht bestellt hat. ASL haftet nicht dafür, dass die eingesetzte Software bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt und für den Vertragspartner wirtschaftlich verwertbar ist, es sei denn, dass dies in der Benutzerdokumentation ausdrücklich zugesichert wird.
§ 12 Leistungserbringung
12.1 Die Software-Produkte werden in ausführbarer Form (Objektcode) samt einem Satz Benutzerdokumentation und Installationsanweisung geliefert.
ASL ist bereit, soweit in ihren Software-Produkten Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Software-Produkten bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Vergütung des Aufwands dafür zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekanntgegeben werden.
12.2 Es ist Sache des Vertragspartners, die Software-Produkte in Betrieb zu nehmen. ASL ist bereit, ihn dabei zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vereinbart, und zwar in der Regel gegen Vergütung nach Aufwand. Wenn ASL die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluß schriftlich in einer Abnahmebescheinigung bestätigen.
12.3 ASL benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können bindende Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht ASL für notwendige Informationen zur Verfügung. ASL ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
12.4 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Einweisung in die Software-Produkte fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht.
12.5 Der Kunde ist verpflichtet, die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen zu befolgen. Der Kunde wird insbesondere die darin enthaltenen Maßnahmen zur Datensicherung zeitgerecht durchführen.
§ 13 Vergütung, Zahlungen
13.1 Die Regelung von Vergütung neben der zu zahlenden Überlassungsvergütung für die Nutzung der Software gem. § 11.1 richtet sich nach § 5 der AGB.
13.2 Das Nutzungsrecht ruht, wenn der Kunde mit der Zahlung der Überlassungsvergütung für die lizenzierte Version oder verbindlich bestellte Updates in Zahlungsverzug ist.
13.3 Der Vertragspartner ist - unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern der Vertragspartner dem persönlichen Anwendungsbereich des § 24 AGBG zuzurechnen ist.
13.4 Der Vertragspartner kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von ASL anerkannt worden sind.
§ 14 Störungen bei der Leistungserbringung
Soweit irgendeine Ursache, die ASL nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann ASL eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, kann ASL auch die Vergütung ihres Mehraufwands nach § 5 der AGB verlangen.
§ 15 Verzug
15.1 Kommt ASL mehr als 30 Tage in Verzug, so kann der Vertragspartner von da an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können, höchstens jedoch für 10 Wochen.
15.2 Statt der Vertragsstrafe aus § 15.1 kann der Vertragspartner bei Verzug von ASL auch eine angemessene Nachfrist mit der Androhung setzen, nach Ablauf dieser Frist die Leistung abzulehnen und von dem Vertrag zurückzutreten.
§ 16 Gewährleistung
16.1 ASL gewährleistet, dass die Software-Produkte entsprechend der Benutzerdokumentation vertragsgemäß genutzt werden können, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
16.2 Der Vertragspartner hat während der Gewährleistungsfrist ein Recht auf kostenlose Fehlerbeseitigung an dem überlassenen Software-Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist setzt den Abschluss eines kostenpflichtigen Softwarepflege- und Update-Vertrages voraus.
16.3 Der Vertragspartner hat Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, und zwar auf Wunsch von ASL unter Verwendung des bereitgestellten Formulars.
16.4 Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
16.5 ASL hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. ASL kann Korrekturmaßnahmen an Software-Produkten schriftlich, geeignetenfalls in maschinenlesbarer Form, mitteilen. Der Kunde wird diese auf seine Konfiguration übernehmen.
ASL kann ihre Fehlerbeseitigungspflicht auch durch die Lieferung einer neuen Version erfüllen; es sei denn, dass das für den Kunden unzumutbar ist. Die Kosten für die Installation und Einweisung über die mitgelieferte Dokumentation hinaus hat der Kunde zu tragen. ASL kann in diesem Fall eine angemessene Vergütung in Form eines Teils des aktuellen Listenpreises hinsichtlich der Softwareteils verlangen, der nicht von der Fehlerquelle betroffen ist, wenn und soweit wesentliche Erweiterungen des Leistungsumfangs zur Vorversion mit der Auslieferung verbunden sind. Nur wenn ASL für die neue Version eine Vergütung verlangt, wird damit eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt.
Der Vertragspartner kann im Rahmen der Gewährleistung eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) setzen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ablauf der Nachbesserungsfrist Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder - im Rahmen von § 7 der AGB - Schadensersatz verlangen. Bei der Fristsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung von Fehlern, die den Einsatz eines Software-Produkts nicht schwerwiegend beeinträchtigen, im Wege der Lieferung weiterentwickelter Versionen erfolgen soll; bei Bedarf wird ASL Umgehungsmaßnahmen erarbeiten.
16.6 Für Software-Produkte, die als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, übernimmt ASL keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung. ASL wird sich beim Vorlieferanten entsprechend dessen Geschäftsgrundsätzen um Fehlerbeseitigung bemühen. Die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit wird jedoch von der Organisation des Vorlieferanten (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel vorgenommen werden muss) abhängen.
16.7 Die Gewährleistung erlischt für solche Software-Produkte, die der Kunde ändert oder in deren Einsatz er unbefugt eingreift, es sei denn, daß der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
16.8 ASL kann die Vergütung des Aufwands verlangen, soweit ASL auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Programmfehler nachgewiesen hat.
16.9 Ferndiagnose und -korrekturen können durchgeführt werden, wenn der Vertragspartner die dafür notwendigen Einrichtungen hat. Der Leitungsaufbau ist aus Gründen des Datenschutzes vom Vertragspartner durchzuführen. Kommunikationseinrichtungen und Datenformate sind mit ASL abzustimmen.
Der Vertragspartner wird für Ferndiagnose und -korrektur einen Anschluss an ein Kommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Vertragspartner trägt die anfallenden Leitungskosten.
Das Anmelden auf dem System des Vertragspartner seitens ASL erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. ASL wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
Ermöglicht der Vertragspartner Fernbetreuung nicht, erstattet er ASL den dadurch verursachten Mehraufwand, insbesondere Reisezeiten und -kosten für die Fehlerbeseitigung.
Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an ASL übertragen werden, wird ASL alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Vertragspartner seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.
16.10 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird die Beseitigung von Fehlern, die der Kunde verlangt, nach Aufwand vergütet, sofern nicht ein Pflegevertrag geschlossen wird. Fernbetreuung setzt den Abschluss eines Betreuungs- und Hotline-Vertrages voraus.
16.11 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnt einen Monat nach Lieferung.
§ 17 Haftung von ASL im übrigen
ASL steht dafür ein, dass die Software-Produkte - auch in künftigen Versionen - frei von Rechten Dritter sind, die deren vertraglich vorgesehene Nutzung einschränken. ASL stellt den Vertragspartner von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass die Software-Produkte seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich ASL. Er überlässt es ASL - und für ASL deren Lieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Vertragspartner unterstützt ASL soweit erforderlich im Rahmen des Zumutbaren bei der Rechtsverteidigung.
Die verschuldensunabhängige Haftung von ASL auf Schadensersatz (§ 538 Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen, soweit auf Vertragsverhältnisse Mietvertragsrecht direkt oder analog Anwendung findet
§ 18 Pflichten des Vertragspartners zum Programmschutz
18.1 Der Vertragspartner anerkennt, dass die Software-Produkte samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - nach §§ 69 a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse von ASL sind. Der Verkäufer überträgt dem Käufer keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist strafbar und vertragswidrig und macht den Käufer schadenersatzpflichtig. Nur im Rahmen der §§ 69 g Abs. 2, 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG darf der Käufer das Computerprogramm dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren.
18.2 Jede über Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Vertragspartners sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch ASL. Die bereits bestehenden Funktionen des Computerprogramms kann der Vertragspartner uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Verkauft der Vertragspartner die Software, löscht er die verkauften Computerprogramme auf der Hardware. Wechselt der Vertragspartner die Hardware, löscht er das Computerprogramm auf der bisher verwendeten Hardware.
18.3 Der Kunde darf die Software-Produkte nur zu Sicherungszwecken kopieren. Sofern gelieferte Datenträger einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Vertragspartner nicht. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht vervielfältigen. Er kann weitere Exemplare erwerben.
18.4 Die von Dritten hergestellten Datenbank-Produkte enthalten einen Kopierschutz, d.h. die Erstellung einer Sicherheitskopie ist nicht möglich. Nach dreimaliger Installation ist der dazugehörige Kontrollcode verbraucht; innerhalb der üblichen Geschäftszeit kann der Vertragspartner innerhalb eines Arbeitstages einen neuen Kontrollcode anfordern. Bei physischer Zerstörung oder Verlust des Datenträgers oder Deaktivierung durch mehr als dreimaligem Installationsversuch kann der Vertragspartner einen Ersatzdatenträger gemäß der aktuellen Preisliste erwerben.
18.5 Der Vertragspartner darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, wenn ASL hiervon vorab unverzüglich benachrichtigt wird und der Dritte vor der Überlassung die Pflichten gegenüber dem Verkäufer aus diesem Vertrag schriftlich gegenüber ASL anerkennt. Während dieser Zeit nutzt der Käufer die Software nicht.
18.6 Der Vertragspartner haftet gegenüber ASL für alle Schäden, die schuldhaft durch eine unterbliebene Löschung oder andere, urheberrechtlich nicht zulässige Nutzungsweisen Dritter entstehen.
18.7 Für jede missbräuchliche und schuldhafte Nutzung eines Software-Produktes zahlt der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe der 3-fachen Überlassungsvergütung für dieses Software-Produkt. Der Vertragspartner haftet auch für seine Mitarbeiter.
2. Teil: Bedingungen für individuelle Erweiterung von Standard-Software
§ 19 Vertragsgegenstand
19.1 Nachfolgende Besondere Vertragsbedingungen gelten für die individuelle Erweiterung von Standardsoftware durch Modifikation oder Erweiterung von Software-Produkten und für die Erstellung von Zusatzprogrammen. Sie treten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bedingungen für Software-Lizenzverträge hinzu.
19.2 ASL räumt dem Vertragspartner an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Einsatzrecht wie an den Software-Produkten ein, zu denen sie gehören. Zusatzprogramme (selbständig einsetzbare Individualprogramme) darf der Kunde unbeschränkt nutzen.
19.3 Modifikationen und Erweiterungen werden nur in ablauffähiger Form (Objektcode) geliefert. Zusatzprogramme werden auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung auch in Quellcode geliefert, aber ohne systemtechnische Dokumentation, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt worden ist.
19.4 Es wird eine Benutzerdokumentation geliefert:
bei Modifikationen und Erweiterungen als Zusatz zur Benutzerdokumentation für das Software-Produkt, bei Zusatzprogrammen nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
§ 20 Leistungserbringung und Abnahme
20.1 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus dem Vertrag ergeben, detailliert ASL sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden als Pflichtenheft zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Das genehmigte Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand nach der aktuellen Preisliste von ASL vergütet.
20.2 Der Kunde wird die Leistungen unverzüglich überprüfen, das Prüfergebnis in geeigneter Form protokollieren und bei deren Vertragsgemäßheit schriftlich die Abnahme erklären. Die Leistungen sind vertragsgemäß, wenn Computerprogramm, Programmbeschreibung, Begleitmaterial und Entwicklungsdokumentation dem Pflichtenheft in allen wesentlichen Punkten entspricht.
20.3 Die Prüffrist beträgt 3 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Leistungen gelten eine Woche nach rügelosem Ablauf der Prüfungsfrist als abgenommen, sobald danach für eine weitere Frist von einer Woche die Nutzbarkeit der Leistungen nicht wegen gemeldeter Fehler erheblich eingeschränkt ist.
20.4 Entspricht die Software nicht in wesentlichen Punkten dem Pflichtenheft, teilt der Vertragspartner ASL dies unverzüglich schriftlich unter Beifügung des Prüfprotokolls und der Mängelliste mit. Der Vertragspartner setzt darin ASL eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung mit der Androhung, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
20.5 Erfolgt die Abnahme unter Vorbehalt, sind die Abweichungen in der Abnahmeerklärung festzuhalten. ASL verpflichtet sich innerhalb angemessener Frist zur Mängelbeseitigung.
§ 21 Änderungen der Anforderungen
21.1 Will der Vertragspartner seine Anforderungen ändern, ist ASL verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für ASL zumutbar ist. Soweit sich ein Änderungswunsch auf den Vertrag auswirkt, kann ASL eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
21.2 Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen bedürfen der Schriftform. Erklärt der Vertragspartner einen Änderungswunsch mündlich, kann ASL diesen schriftlich bestätigen. Die Formulierung von ASL ist verbindlich, wenn der kaufmännische Vertragspartner dieser nicht unverzüglich widerspricht.
21.3 ASL wird Forderungen nach § 21.1 unverzüglich geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen von ASL nicht einverstanden ist.
§ 22 Gewährleistung
22.1 ASL gewährleistet, daß die Leistungen den schriftlichen Anforderungen, und zwar in der Form, die sie im Pflichtenheft gefunden haben, entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
22.2 Im übrigen richtet sich die Gewährleistung nach § 16 der besonderen Geschäftsbedingungen für Überlassung von Software-Produkten.
III. Abschnitt: Bedingungen für Betreuungs- und Hotline, Softwarepflege- und Updateverträge sowie Update-Zusatzvereinbarungen
§ 23 Betreuung und Pflege der Software-Produkte durch ASL
23.1 Die Programme von ASL unterliegen von der Lieferung an der Pflege. Betreuungs- und Hotline-Verträge dienen dem Zweck, dem Vertragspartner beim allgemeinen Umgang mit den gelieferten Programmen zu unterstützen. Zu einem Betreuungs- und Hotline-Vertrag kann ergänzend ein Pflege- und Updatevertrag hinzutreten.
23.2 Die Fernwartung erfolgt unter individualvertraglich festgelegten Voraussetzungen zu Hard- und Software sowie Datenfernübertragung. Ist Fernwartung nach diesen Voraussetzungen nicht möglich, nimmt ASL die entsprechende Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand und gegen Erstattung von Fahrt- und Reisekosten vor.
23.3 Für die Pflicht zur Fehlerbeseitigung gilt § 16 der Besonderen Bedingungen für Software-Lizenzverträge entsprechend. Bietet ASL eine neue Version an, kann ASL nach 6 Monaten den Kunden darauf verweisen, dass dieser innerhalb von 3 Monaten die neue Version erwerben muss, wenn die Pflege fortgesetzt werden soll.
§ 24 Vergütung
24.1 Die Pflegepauschale ist mit Lieferung zu zahlen; während der Gewährleistungsfrist ist die Pflege im Hinblick auf Nachbesserungsrechte des Vertragspartners kostenlos. Die Vergütung für Pflege sowie für zusätzliche Betreuungs- und Hotlinedienstleistungen beträgt jeweils 1,5 % pro Monat des Listenpreises der betroffenen Software, es sei denn, es ist individualvertraglich ein anderes vereinbart.
24.2 Die Pflegepauschale deckt nicht den Aufwand ab, der für Einsätze beim Vertragspartner auf dessen Wunsch entsteht.
24.3 Der Vertragspartner kann die Pflegevereinbarung während der laufenden Gewährleistungsfrist kündigen (Sonderkündigungsrecht).
24.4 ASL bietet dem Pflege-Vertragspartner neue Versionen (Upgrades) zu einem Vorzugspreis an. Dieser darf höchstens 20% des Listenpreises dieser Version für Neukunden betragen. Neuentwicklungen, die in der Preisliste als eigenständige Module/Programme ausgewiesen sind, werden dem Pflege-Vertragspartner zu Vorzugspreisen angeboten.
24.5 Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insbesondere die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen in weiterentwickelte Standardversionen und die Anpassung von kundenspezifischen Software-Produkten an weiterentwickelte Standardversionen, die der Kunde einsetzen will. Hierfür gelten die im Einzelfall abgeschlossenen besonderen Verträge einschließlich der Besonderen Vertragsbedingungen für die für individuelle Erweiterung von Standard-Software (§§ 19-22).
24.6 Leistungen von Betreuungs- und Hotline-Verträgen erfolgen gegen eine pauschale monatliche Vergütung des Vertragspartners in schriftlicher oder telefonischer Form während der jeweils gültigen Bereitschaftszeiten.
§ 25 Software-Produkte von Vorlieferanten
25.1 ASL wird die Pflege von Software-Produkten, die als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, nicht übernehmen. ASL wird sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bemühen, Fehler in diesen Software-Produkten durch den Vorlieferanten beseitigen zu lassen oder - soweit vom Zusammenhang her möglich - die eigenen Software-Produkte abzuändern, so daß sich diese Fehler nicht auswirken. Dieses Bemühen sowie telefonische Unterstützung brauchen nicht gesondert vergütet zu werden, solange eine Pflegevereinbarung für die eigenen Software-Produkte besteht.
25.2 ASL behält sich vor, neue Versionen der eigenen Software-Produkte freizugeben, die den Einsatz einer weiterentwickelten Version der Software-Produkte von Vorlieferanten verlangen; der Kunde wird in diesen Fällen die weiterentwickelte Version solcher Software-Produkte erwerben, wenn er wünscht, dass die Pflege fortgesetzt wird. ASL wird Vorzugskonditionen, die ein Vorlieferant für den Wechsel der Version verlangt, an den Kunden weitergeben. Ist die Fortsetzung für den Vertragspartner bei Freigabe neuer Versionen unzumutbar, kann der Vertragspartner den Pflegevertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats kündigen.
§ 26 Pflege von Modifikationen/Erweiterungen und von Zusatzprogrammen
26.1 Solange eine Pflegevereinbarung für die Software-Produkte besteht, wird ASL die telefonische Unterstützung bezüglich der dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen unentgeltlich erbringen. Sie wird gegen Vergütung nach Aufwand Modifikationen/Erweiterungen in weiterentwickelte Programmstände bzw. Versionen der Software-Produkte übertragen und - nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 16) - Fehler beseitigen.
26.2 ASL ist bereit, solange eine Pflegevereinbarung besteht, auch Zusatzprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu pflegen. Während der Gewährleistungsfrist ist die Fehlerbeseitigung bei Zusatzprogrammen unentgeltlich.
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